Mitglieder-Informationen

Satzung des Vereins

Satzung des “Invitation” (e.V.)

§1 Name und Sitz

Der Chor “Invitation” wurde am 15.05.2007 gegründet und in das Vereinsregister unter VR 20565 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Herne. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Zielsetzung

2.1 “Invitation” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das gemeinsame Singen im Chor. “Invitation” gibt Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten, Auszubildenden und Berufstätigen sowie Senioren die Gelegenheit, in einem großen und anspruchsvollen Kreis zu singen. Freude am Erarbeiten künstlerisch anspruchsvoller Werke aller Epochen steht im Mittelpunkt.

2.3 Die erarbeiteten Werke sollen regelmäßig der Öffentlichkeit vorgestellt werden, u.a. im Rahmen von städtischen Kulturveranstaltungen. Alle Darbietungen sollen von künstlerischer Qualität und musikerzieherischer Bedeutung sein.

2.4 Der Verein arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Städtischen Musikschule Herne.

§3 Verwendung der Mittel

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2 Üben Mitglieder qualifizierte haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten für den Verein aus, dürfen sie nur dann Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, wenn vertraglich abgesichert ist, dass die Vergütungen für die Tätigkeiten die Vergütung für vergleichbare Tätigkeitsmerkmale des jeweils gültigen Tarifvertrages nicht übersteigt.

3.3 Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Veranstaltungen, Zuschüsse und Spenden.

3.4 Die monatlich für ein Geschäftsjahr (gleich Kalenderjahr) zu entrichtenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten, bis eine Änderung beschlossen wird.

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann werden:

a) jede natürliche Person,

b) jede juristische Person,

c) andere Vereinigungen.

4.2 Die Vereinszugehörigkeit unterscheidet sich wie folgt:

a) Aktive Mitgliedschaft
Die aktiven Mitglieder nehmen regelmäßig an den Proben und Aufführungen des Chores teil.

b) Fördernde Mitgliedschaft
Personen, die die Zwecke des Vereins durch Zahlung eines Beitrages fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

c) Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Zwecke des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4.4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur mit vierwöchiger Kündiungsfrist zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen.

5.3 Der Ausschluss kann erfolgen,

a) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

b) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz

Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt hat.

§6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

6.2 Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

6.3 Der Verein nimmt Spenden und Stiftungen zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entgegen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer.

§8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

8.2 Die Leitung einer Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes. Bei Neuwahlen des Vorstandes wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

8.3 Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachgekommen ist, hat eine Stimme, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

8.4 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Festsetzung der Beitragssätze und Beschluss von Satzungsänderungen

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.5 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

9.1 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem/der ersten Vorsitzenden

b) dem/der zweiten Vorsitzenden

c) dem/der musikalischen Leiter/in

d) dem/der Schatzmeiter/in

e) dem/der Schriftführer/in

f) dem/der jeweils amtierenden stellvertretenden Schulleiter/in der Städt. Musikschule

Herne

9.2 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

9.4 Mit Ausnahme des/der amtierenden stellvertretenden Schulleiters/Schulleiterin der Städt. Musikschule Herne wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen in allen Angelegenheiten. Er beschließt auf Vorschlag des/der musikalischen Leiters/Leiterin Zahl und Auswahl der aufzuführenden Werke.

9.5 Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten, falls erforderlich, ihre notwendigen Auslagen erstattet.

§ 10 Kassenprüfer

Mindestens zwei Kassenprüfer/innen haben die Rechnungsführung und die Vereinskasse am Abschluss eines Geschäftsjahres zu prüfen und hierüber in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich drei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Auflösung

11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheitheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 8.3).

11.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

11.3 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herne zwecks Verwendung für gemeinnützige musikpädagogische Zwecke an der Städtischen Musikschule Herne.

11.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Haftung

Für Schäden haftet der Verein in seiner Gesamtheit.

Termine

2024

Nächstes Konzert:
23.06.2024, um 17:00 Uhr 
Somerkonzert